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   RG, 18.06.1920 - Rep. II. 486/19   

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https://dejure.org/1920,20
RG, 18.06.1920 - Rep. II. 486/19 (https://dejure.org/1920,20)
RG, Entscheidung vom 18.06.1920 - Rep. II. 486/19 (https://dejure.org/1920,20)
RG, Entscheidung vom 18. Juni 1920 - Rep. II. 486/19 (https://dejure.org/1920,20)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Setzt § 23 WZG. einen ausländischen Geschäftsbetrieb voraus? Welchen Einfluß hat die Unwirksamkeit des ausländischen Zeichens auf die deutsche Zeicheneintragung? 2. Wird ein Warenzeichen durch Einräumung einer Lizenz Zubehör zum Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einfluss der Unwirksamkeit eines ausländischen Zeichens auf die deutsche Zeicheneintragung

  • opinioiuris.de

    Unwirksamkeit eines ausländischen Zeichens auf die deutsche Zeicheneintragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 3
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Das ist bereite in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt gewesen (RGZ 100, 3, 6) und vom Bundesgerichtshof übernommen worden (BGHZ 1, 241, 246; GRUR 1957, 34, 35 - Hadef).
  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 55/66

    Entzug des Schutzes einer international registrierten Marke (IR-Marke) für das

    Soweit ersichtlich, ist diese Rechtslage auch nie in Zweifel gezogen worden (vgl. RGZ 100, 3, 5 - Antiformin; DPA GRUR 1955, 104; auch die Anmeldebestimmungen für Warenzeichen vom 16., Oktober 1954 [BAnz Nr. 217], § 2 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1, lassen erkennen, daß sie von dieser Rechtslage ausgehen).
  • BGH, 09.05.1952 - I ZR 128/51

    Warenzeichen und Geschäftsbetrieb

    Das Warenzeichen wird jedoch selbst nicht unwirksam (anders im allgemeinen RGZ 56, 369; RGZ 147, 332 = GRUR 35, 677; GRUR 1912 68 = MuW Jahrg XI, 195; MuW Jahrg XIV, 332; RGZ 100, 3 = MuW Jahrg XX, 104; MuW Jahrg XXII, 117; GRUR 1928, 592 = MuW Jahrg XXVII, 447; GRUR 31, 1146 = MuW Jahrg XXXI, 565; GRUR 36, 568), sondern verbleibt beim früheren Inhaber mit der vorstehend gekennzeichneten Rechtslage.
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